BundesrechtVerordnungenGerberei-Ausbildungsordnung

Gerberei-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. April 2008
Up-to-date

§ 1

01.04.2008

Lehrberuf Gerberei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

§ 2

01.04.2008

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Lagern, Sortieren und Vorbereiten der Rohware sowie der erforderlichen Chemikalien und Hilfsstoffe,

2. Verarbeiten der Rohware zu Blößen durch Bearbeitungsverfahren wie Weichen, Äschern, Entfetten, Enthaaren, Crouponieren, Entfleischen und Spalten,

3. Herstellen von Leder durch pflanzliches und mineralisches oder synthetisches Gerben der Blößen in Fässern oder Maschinen,

4. Zurichten von Leder durch Verfahrensschritte wie Falzen, Färben, Nachgerben, Finischen, Bügeln oder Prägen,

5. Erfassen technischer Daten über den Arbeitsablauf und Beurteilen der Qualität der Produkte,

6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

§ 3

01.04.2008

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Kenntnis der Betriebs-

und Rechtsform des - -

Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und

der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen -

Betriebsbereiche

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3. Einführung in die

Aufgaben, die Kenntnis der Marktposition und des

Branchenstellung und Kundenkreises des Lehrbetriebes

das Angebot des

Lehrbetriebs

____________________________________________________________________

4. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

5. Kenntnis der Durchführen der Arbeitsplanung;

Arbeitsplanung und Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsvorbereitung Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

____________________________________________________________________

6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und

Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

____________________________________________________________________

7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

8. Kenntnis der Rohware und Hilfsstoffe, der verwendeten

Chemikalien, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und

Verwendungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

9. Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien,

Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

____________________________________________________________________

10. Lesen von technischen Unterlagen wie von technischen

Merkblättern, Rezepturen und Sicherheitsdatenblättern

____________________________________________________________________

11. Grundlegende Fertigkeiten in der

Werkstoffbearbeitung von Hand und -

unter Verwendung von Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

12. Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der in der Gerberei

eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB

Entfleischmaschine, Gerbfässer, Färbefässer, Stollmaschinen,

Schleifmaschinen, Bügelmaschinen

____________________________________________________________________

13. Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten,

Apparaten und Maschinen Einrichten, Bedienen und Überwachen von

Geräten, Apparaten und Maschinen

____________________________________________________________________

14. – Durchführen einfacher

Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen

und Beseitigen von Störungen an

Geräten, Apparaten und Maschinen

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der

Konservierungs-

verfahren für

Rohhäute und - -

Rohfellen sowie

Konservieren und

Lagern von Rohwaren

und Hilfsstoffen

____________________________________________________________________

16. - Kenntnis des

Sortierens

der Rohhäute Sortieren von

und Rohfelle Rohhäuten und

sowie Rohfellen

Mitarbeit beim

Sortieren

____________________________________________________________________

17. Kenntnis der

Verfahrens-

schritte (Weichen, - -

Äschern) zur

Enthaarung der

Rohware

____________________________________________________________________

18. Weichen und Äschern zur Enthaarung der Rohware -

____________________________________________________________________

19. – Kenntnis der

Verfahrens-

schritte

(Äschern,

Crouponieren,

Spalten, -

Entkalken,

Beizen,

Entfetten)

zur Herstellung

der Blößen

____________________________________________________________________

20. – Äschern, Crouponieren, Spalten,

Entkalken und Beizen zur Herstellung

der Blößen

____________________________________________________________________

21. Kenntnis des Pickelns Pickeln und Vorgerben unter Beachtung

und des Vorgerbens für der verwendeten Gerbart

die verschiedenen

Gerbarten

____________________________________________________________________

22. Kenntnis der Gerbverfahren (wie zB

pflanzliche, mineralische, synthetische -

Fettgerbung, Kombinationsgerbung), des

Abwelkens, Falzens und Trocknens

____________________________________________________________________

23. – Anwenden des dem Leder oder Fell

entsprechenden Gerbverfahrens und

Abwelken, Falzen und Trocknen

____________________________________________________________________

24. Kenntnis der Nasszurichtverfahren

wie Neutralisieren, Nachgerben, Färben -

sowie Fetten

____________________________________________________________________

25. – Nasszurichten von Leder durch

Neutralisieren, Nachgerben, Färben

sowie Fetten

____________________________________________________________________

26. – Kenntnis der verschiedenen

Trocknungsarten wie zB Hängetrocknen,

Spanntrocknen, Vacuumieren

____________________________________________________________________

27. Kenntnis der verschiedenen Zurichtungsarten

und Auftragstechniken wie Stollen, Millen,

Walken, Schleifen, Spannen, Entstauben, -

Narben pressen, Bügeln, Glanzstoßen,

Polieren, Walzen, Prägen

____________________________________________________________________

28. – Anwenden von Zurichtungsarten und

Auftragstechniken wie Stollen, Millen,

Walken, Schleifen, Spannen,

Entstauben, Narben pressen, Bügeln,

Glanzstoßen, Polieren, Walzen, Prägen

____________________________________________________________________

29. – Kenntnis der

Farbstoff- Auftragen von

lösungen, Farbstoff-

Grundierungen, lösungen,

Deckfarben, Grundierungen,

Appreturen und Deckfarben

deren Rezepturen und Appreturen

sowie der

Auftragsverfahren

____________________________________________________________________

30. – Durchführen von Prozesskontrollen und

Prozessoptimierungen sowie Erfassen

von Betriebsdaten

____________________________________________________________________

31. – Kenntnis und Durchführung von

betriebsspezifischen Kontrollen der

Rohwaren und Rohstoffe, Zwischen- und

Endprodukte

____________________________________________________________________

32. – Kenntnis des

Sortierens, Sortieren,

Messens und Messen

Lagerns des und Lagern

Leders und der von Leder

Felle sowie und Fellen

Mitarbeit beim

Sortieren, Messen

und Lagern

____________________________________________________________________

33. Grundkenntnisse der

betrieblichen Kosten,

deren -

Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkungen

____________________________________________________________________

34. Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

____________________________________________________________________

35. Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- -

und Software

____________________________________________________________________

36. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

37. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen

sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich von Gerüsten und

Arbeitsbühnen

____________________________________________________________________

38. Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

39. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________________

40. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

____________________________________________________________________

41. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.04.2008

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 5

01.04.2008

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 6

01.04.2008

Gerbtechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Rohwaren, Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7

01.04.2008

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Technische Berechnungen,

4. Rezepturberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8

01.04.2008

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1. Sortieren,

2. Gerben,

3. Zurichten,

4. Beurteilen von Leder oder Fellen.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Genauigkeit und Sauberkeit,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4. Beachtung des Umweltaspektes.

§ 9

01.04.2008

Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 10

01.04.2008

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 11

01.04.2008

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gerberei, BGBl. II Nr. 305/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Gerberei ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gerberei zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.