BundesrechtVerordnungenWerkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 20. Februar 2008
Up-to-date

§ 1

01.07.2008

Lehrberuf Werkstofftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Werkstofftechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Werkstofftechnik muss das Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildet werden.

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul Wärmebehandlung gewählt werden.

(4) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Werkstofftechnik dauert höchstens dreieinhalb Jahre.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkstofftechniker bzw. Werkstofftechnikerin) zu bezeichnen.

(6) Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul bzw. Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

§ 2

01.07.2008

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul Werkstofftechnik und im Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1. Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben,

2. Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse,

3. Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten,

4. Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten,

5. Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen,

6. Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren,

7. Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen,

8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.

(2) Im Spezialmodul Wärmebehandlung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1. Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,

2. Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten,

3. Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse,

4. Beraten von Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken,

5. Anwenden von Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess,

6. Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.

§ 3

01.07.2008

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

____________________________________________________________________

Pos. Grundmodul Werkstofftechnik

____________________________________________________________________

1. Der Lehrbetrieb

____________________________________________________________________

1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner

Partner

____________________________________________________________________

1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation

des Lehrbetriebs

____________________________________________________________________

1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der

betrieblichen Leistungserstellung und andere

betriebsrelevante Rechtsvorschriften

____________________________________________________________________

1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung

und Vermeidung

____________________________________________________________________

1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen

Qualitätsmanagements

____________________________________________________________________

1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der

Betriebs- und Hilfsmittel

____________________________________________________________________

1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten

Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards

____________________________________________________________________

2. Lehrlingsausbildung

____________________________________________________________________

2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9

und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung

____________________________________________________________________

2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

____________________________________________________________________

3. Fachübergreifende Ausbildung:

In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

____________________________________________________________________

3.1 Methodenkompetenz, zum Beispiel Lösungsstrategien

entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen,

auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.

____________________________________________________________________

3.2 Soziale Kompetenz, zum Beispiel in Teams arbeiten; Kritik

fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.

____________________________________________________________________

3.3 Personale Kompetenz, zum Beispiel Selbstvertrauen und

Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung;

Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

____________________________________________________________________

3.4 Arbeitshaltungen, zum Beispiel Sorgfalt; Zuverlässigkeit,

Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit;

Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.

____________________________________________________________________

4. Fachausbildung

____________________________________________________________________

4.1 Kenntnis der Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer

physikalischen und chemischtechnologischen Eigenschaften

und Verwendungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

4.2 Lesen und Interpretieren von technischen Zeichnungen,

Plänen und Unterlagen

____________________________________________________________________

4.3 Kenntnis über Probenahme, Probenvorbereitung und

Probenaufbereitung von festen, flüssigen oder gasförmigen

Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen

Probenahmen

____________________________________________________________________

4.4 Mechanisches Vorbereiten und Präparieren von Proben

____________________________________________________________________

4.5 Handhaben (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der

Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und

Vakuum

____________________________________________________________________

4.6 Anwenden von allgemeinen Werkstoffbearbeitungstechniken

____________________________________________________________________

4.7 Kenntnis über weitere Bearbeitungsmethoden sowie über

maschinelle Werkstoffbearbeitungstechniken

____________________________________________________________________

4.8 Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur

Verhinderung von Korrosion

____________________________________________________________________

4.9 Werkstückreinigen und Schützen vor Korrosion

____________________________________________________________________

4.10 Anwenden von Methoden zur Werkstoffbestimmung wie optische

Untersuchungen, Funkenprobe und Biege- und

Bruchflächenprüfung

____________________________________________________________________

4.11 Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften

____________________________________________________________________

4.12 Kalibrieren und Bedienen von physikalischen und

elektronischen Messgeräten

____________________________________________________________________

4.13 Durchführen von allgemeinen physikalischen Messungen wie

zum Beispiel Bestimmung von Stoffkonstanten

____________________________________________________________________

4.14 Kenntnis der Oberflächen der Werkstoffe (wie zum Beispiel

Eisenwerkstoffe, Schwermetalle, Leichtmetalle) und der für

die Oberflächenbehandlung geeigneten Konstruktion der

Werkstücke

____________________________________________________________________

4.15 Grundkenntnisse von facheinschlägigen zerstörungsfreien

Prüfungen

____________________________________________________________________

4.16 Kenntnis der Physik insbesondere Mechanik, Elektrotechnik

und Kalorik

____________________________________________________________________

4.17 Grundkenntnisse der Chemie

____________________________________________________________________

4.18 Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

4.19 Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von

betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen

____________________________________________________________________

4.20 Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

____________________________________________________________________

4.21 Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke

____________________________________________________________________

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der

Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden

Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

____________________________________________________________________

Pos. Hauptmodul Werkstoffprüfung

____________________________________________________________________

1. Grundkenntnisse der Kostenrechnung

____________________________________________________________________

2. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung

sowie der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung

____________________________________________________________________

3. Anwenden der facheinschlägigen Normen und Vorschriften

____________________________________________________________________

4. Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter

Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

____________________________________________________________________

5. Grundkenntnisse über die Anwendung der Mess-, Steuer- und

Regeltechnik, auch unter Verwendung rechnergestützter

Systeme

____________________________________________________________________

6. Durchführen von facheinschlägigen zerstörenden Prüfungen

wie Zug-, Druck, Kerbschlag- und Faltversuchen sowie

Härteprüfungen nach Brinell, Vickers und Rockwell

____________________________________________________________________

7. Durchführen von facheinschlägigen zerstörungsfreien

Prüfungen wie Farbeindringverfahren,

Magnetpulverprüfverfahren, Wirbelstromprüfverfahren,

Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren

____________________________________________________________________

8. Durchführen von facheinschlägigen metallographischen

Untersuchungen wie Herstellen von Schliffen, Beurteilen der

Gefüge geätzter Werkstoffe mittels optischen,

mikroskopischen und makroskopischen Methoden

____________________________________________________________________

9. Kenntnis über Thermoanalysen zur Bestimmung von

physikalischen Werkstoffeigenschaften

____________________________________________________________________

10. Durchführen von Spektralanalysen

____________________________________________________________________

11. Protokollieren und grafisches Auswerten von

Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von

Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der Beeinflussung von Werkstoffeigenschaften durch

Kalt- und Warmumformung

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der Verfahren und Technologien in der

Wärmebehandlungstechnik und deren Wirtschaftlichkeit

____________________________________________________________________

14. Anwenden von Wärmebehandlungstechniken

____________________________________________________________________

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der

Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden

Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

____________________________________________________________________

Pos. Spezialmodul Wärmebehandlung

____________________________________________________________________

1. Anwenden der Wärmebehandlungstechniken insbesondere Glühen,

Härten, Vergüten, Randschichthärten, Einsatzhärten,

Nitrieren und Carbonitrieren inklusive der Vor- und

Nachbehandlung

____________________________________________________________________

2. Messen von physikalischen Größen im Wärmebehandlungsprozess

____________________________________________________________________

3. Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen und Überprüfen von

Ofenatmosphären inklusive Überprüfen, instand halten, Ein-

und Ausbauen sowie Positionieren von Temperaturmessgeräten

____________________________________________________________________

4. Kenntnis der Salzbadtechnologie

____________________________________________________________________

5. Anwenden der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, auch unter

Verwendung rechnergestützter Systeme

____________________________________________________________________

6. Kenntnis der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung sowie

der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung

____________________________________________________________________

§ 4

01.01.2010

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 5

01.01.2010

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 6

01.01.2010

Angewandte Mathematik

§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumenberechnung und Masseberechnung,

3. Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),

4. Festigkeitsberechnung,

5. Physikalische Berechnung aus Kalorik.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7

01.01.2010

Werkstofftechnik

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffkunde,

2. Grundlagen der Werkstoffbestimmung,

3. Grundlagen der Physik,

4. Bearbeitungsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8

01.01.2010

Technologie

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Probenahme,

2. Messverfahren und Prüfverfahren,

3. Messgeräte und Prüfgeräte (Aufbau und Arbeitsweise),

4. Stoffkonstanten,

5. Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9

01.01.2010

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kenntnisse umfassen, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden, sofern ein Spezialmodul vermittelt wurde, nach neun Stunden zu beenden.

§ 10

01.01.2010

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.

§ 11

01.01.2010

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 12

01.01.2010

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Spezialmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

§ 13

01.01.2010

Übergangsbestimmungen

§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.

§ 14

20.02.2008

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 276/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 577/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, treten mit Ablauf des 1. September 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik, BGBl. II Nr. 272/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.

(5) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkstofftechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juli 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2009, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2010 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011 endet, sind die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer gemäß Abs. 3 oder die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 3 oder der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik enthaltenen Prüfungsvorschriften gemäß Abs. 4 antreten.