Vorwort
§ 1
01.07.2008
Lehrberuf Werkstofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Werkstofftechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Werkstofftechnik muss das Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildet werden.
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul Wärmebehandlung gewählt werden.
(4) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Werkstofftechnik dauert höchstens dreieinhalb Jahre.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkstofftechniker bzw. Werkstofftechnikerin) zu bezeichnen.
(6) Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul bzw. Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2
01.07.2008
Berufsprofil
§ 2. (1) Im Grundmodul Werkstofftechnik und im Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
1. Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben,
2. Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse,
3. Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten,
4. Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten,
5. Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen,
6. Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren,
7. Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen,
8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
(2) Im Spezialmodul Wärmebehandlung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
1. Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
2. Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten,
3. Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse,
4. Beraten von Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken,
5. Anwenden von Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess,
6. Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.
§ 3
01.07.2008
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
____________________________________________________________________
Pos. Grundmodul Werkstofftechnik
____________________________________________________________________
1. Der Lehrbetrieb
____________________________________________________________________
1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner
Partner
____________________________________________________________________
1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation
des Lehrbetriebs
____________________________________________________________________
1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der
betrieblichen Leistungserstellung und andere
betriebsrelevante Rechtsvorschriften
____________________________________________________________________
1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung
und Vermeidung
____________________________________________________________________
1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen
Qualitätsmanagements
____________________________________________________________________
1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der
Betriebs- und Hilfsmittel
____________________________________________________________________
1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten
Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards
____________________________________________________________________
2. Lehrlingsausbildung
____________________________________________________________________
2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9
und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung
____________________________________________________________________
2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
____________________________________________________________________
3. Fachübergreifende Ausbildung:
In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
____________________________________________________________________
3.1 Methodenkompetenz, zum Beispiel Lösungsstrategien
entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen,
auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.
____________________________________________________________________
3.2 Soziale Kompetenz, zum Beispiel in Teams arbeiten; Kritik
fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.
____________________________________________________________________
3.3 Personale Kompetenz, zum Beispiel Selbstvertrauen und
Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung;
Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
____________________________________________________________________
3.4 Arbeitshaltungen, zum Beispiel Sorgfalt; Zuverlässigkeit,
Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit;
Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.
____________________________________________________________________
4. Fachausbildung
____________________________________________________________________
4.1 Kenntnis der Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer
physikalischen und chemischtechnologischen Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten
____________________________________________________________________
4.2 Lesen und Interpretieren von technischen Zeichnungen,
Plänen und Unterlagen
____________________________________________________________________
4.3 Kenntnis über Probenahme, Probenvorbereitung und
Probenaufbereitung von festen, flüssigen oder gasförmigen
Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen
Probenahmen
____________________________________________________________________
4.4 Mechanisches Vorbereiten und Präparieren von Proben
____________________________________________________________________
4.5 Handhaben (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der
Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und
Vakuum
____________________________________________________________________
4.6 Anwenden von allgemeinen Werkstoffbearbeitungstechniken
____________________________________________________________________
4.7 Kenntnis über weitere Bearbeitungsmethoden sowie über
maschinelle Werkstoffbearbeitungstechniken
____________________________________________________________________
4.8 Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur
Verhinderung von Korrosion
____________________________________________________________________
4.9 Werkstückreinigen und Schützen vor Korrosion
____________________________________________________________________
4.10 Anwenden von Methoden zur Werkstoffbestimmung wie optische
Untersuchungen, Funkenprobe und Biege- und
Bruchflächenprüfung
____________________________________________________________________
4.11 Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften
____________________________________________________________________
4.12 Kalibrieren und Bedienen von physikalischen und
elektronischen Messgeräten
____________________________________________________________________
4.13 Durchführen von allgemeinen physikalischen Messungen wie
zum Beispiel Bestimmung von Stoffkonstanten
____________________________________________________________________
4.14 Kenntnis der Oberflächen der Werkstoffe (wie zum Beispiel
Eisenwerkstoffe, Schwermetalle, Leichtmetalle) und der für
die Oberflächenbehandlung geeigneten Konstruktion der
Werkstücke
____________________________________________________________________
4.15 Grundkenntnisse von facheinschlägigen zerstörungsfreien
Prüfungen
____________________________________________________________________
4.16 Kenntnis der Physik insbesondere Mechanik, Elektrotechnik
und Kalorik
____________________________________________________________________
4.17 Grundkenntnisse der Chemie
____________________________________________________________________
4.18 Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
Arbeitsunfällen
____________________________________________________________________
4.19 Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von
betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen
____________________________________________________________________
4.20 Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software)
____________________________________________________________________
4.21 Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke
____________________________________________________________________
(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der
Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden
Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
____________________________________________________________________
Pos. Hauptmodul Werkstoffprüfung
____________________________________________________________________
1. Grundkenntnisse der Kostenrechnung
____________________________________________________________________
2. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung
sowie der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung
____________________________________________________________________
3. Anwenden der facheinschlägigen Normen und Vorschriften
____________________________________________________________________
4. Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter
Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
____________________________________________________________________
5. Grundkenntnisse über die Anwendung der Mess-, Steuer- und
Regeltechnik, auch unter Verwendung rechnergestützter
Systeme
____________________________________________________________________
6. Durchführen von facheinschlägigen zerstörenden Prüfungen
wie Zug-, Druck, Kerbschlag- und Faltversuchen sowie
Härteprüfungen nach Brinell, Vickers und Rockwell
____________________________________________________________________
7. Durchführen von facheinschlägigen zerstörungsfreien
Prüfungen wie Farbeindringverfahren,
Magnetpulverprüfverfahren, Wirbelstromprüfverfahren,
Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren
____________________________________________________________________
8. Durchführen von facheinschlägigen metallographischen
Untersuchungen wie Herstellen von Schliffen, Beurteilen der
Gefüge geätzter Werkstoffe mittels optischen,
mikroskopischen und makroskopischen Methoden
____________________________________________________________________
9. Kenntnis über Thermoanalysen zur Bestimmung von
physikalischen Werkstoffeigenschaften
____________________________________________________________________
10. Durchführen von Spektralanalysen
____________________________________________________________________
11. Protokollieren und grafisches Auswerten von
Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von
Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung
____________________________________________________________________
12. Kenntnis der Beeinflussung von Werkstoffeigenschaften durch
Kalt- und Warmumformung
____________________________________________________________________
13. Kenntnis der Verfahren und Technologien in der
Wärmebehandlungstechnik und deren Wirtschaftlichkeit
____________________________________________________________________
14. Anwenden von Wärmebehandlungstechniken
____________________________________________________________________
(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der
Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden
Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
____________________________________________________________________
Pos. Spezialmodul Wärmebehandlung
____________________________________________________________________
1. Anwenden der Wärmebehandlungstechniken insbesondere Glühen,
Härten, Vergüten, Randschichthärten, Einsatzhärten,
Nitrieren und Carbonitrieren inklusive der Vor- und
Nachbehandlung
____________________________________________________________________
2. Messen von physikalischen Größen im Wärmebehandlungsprozess
____________________________________________________________________
3. Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen und Überprüfen von
Ofenatmosphären inklusive Überprüfen, instand halten, Ein-
und Ausbauen sowie Positionieren von Temperaturmessgeräten
____________________________________________________________________
4. Kenntnis der Salzbadtechnologie
____________________________________________________________________
5. Anwenden der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme
____________________________________________________________________
6. Kenntnis der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung sowie
der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung
____________________________________________________________________
§ 4
01.01.2010
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 5
01.01.2010
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6
01.01.2010
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
3. Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),
4. Festigkeitsberechnung,
5. Physikalische Berechnung aus Kalorik.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 7
01.01.2010
Werkstofftechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Grundlagen der Werkstoffbestimmung,
3. Grundlagen der Physik,
4. Bearbeitungsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8
01.01.2010
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Probenahme,
2. Messverfahren und Prüfverfahren,
3. Messgeräte und Prüfgeräte (Aufbau und Arbeitsweise),
4. Stoffkonstanten,
5. Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9
01.01.2010
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.
(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4.
(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:
1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kenntnisse umfassen, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.
(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden, sofern ein Spezialmodul vermittelt wurde, nach neun Stunden zu beenden.
§ 10
01.01.2010
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(3) Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.
§ 11
01.01.2010
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 12
01.01.2010
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Spezialmodul des Lehrberufs Werkstofftechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
§ 13
01.01.2010
Übergangsbestimmungen
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.
§ 14
20.02.2008
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 276/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, BGBl. Nr. 577/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, treten mit Ablauf des 1. September 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.
(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik, BGBl. II Nr. 272/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 5 ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.
(5) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkstofftechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juli 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2009, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2010 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011 endet, sind die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer gemäß Abs. 3 oder die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 3 oder der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik enthaltenen Prüfungsvorschriften gemäß Abs. 4 antreten.