Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
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