Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereines „Verein Kat.- Zug/Rettungshundestaffel (Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst) der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht“ einbezogen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.