Liegen zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO vor, dann tritt die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L solange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO kundgemacht wurde.
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