§ 3 Standesregeln — Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Rückverweise
Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.