(1) Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen der für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Allgemeine Sonderpädagogik und Religionspädagogik.
(2) Im Anwendungsbereich des § 3 umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.
(3) Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
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