Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Humanwissenschaften .......... LVG I,
2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
a) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt … . LVG I,
b) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt .. LVG III,
c) sonstige Lehrveranstaltungen ......... . LVG II,
3. Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien:
a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ........ .. LVG II,
b) sonstige Lehrveranstaltungen ....... .. LVG III,
4. Ergänzende Studien:
a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) … …. LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik … … LVG II,
c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Sprecherziehung, Studiertechniken oder Darstellendes Spiel ..... .. LVG III.
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