(1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:
1. die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
2. eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.
(3) Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 2 Z 1 mündlich und
2. nach Abs. 2 Z 2 schriftlich oder praktisch und mündlich. Im Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem
mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise