(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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