(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
3. Versorgung und Materialerhaltung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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