(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und 3. Verwaltungsverfahrensrecht.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
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