BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS – A 1§ 9

§ 9Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst, den Bibliotheksdienst und die sonstigen Verwendungen

In Kraft seit 01. September 2007
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(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I und

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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