(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
6. Technische Systembetreuung,
7. Technik und
8. Sicherheitstechnik.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8
jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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