(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
2. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
3. Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
4. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
5. Haushaltsrecht des Bundes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowie
2. nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise