(1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
1. für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
2. für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
3. für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
4. für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
5. für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
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