(1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
1. ein Einführungsmodul,
2. ein Basismodul,
3. ein Fachmodul,
4. ein Wahlmodul und
5. eine Job-Rotation.
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
1. für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“) und
2. für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1“).
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
1. für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
2. für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
3. für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
4. für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004, und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit.
(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.
(6) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise