(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler der Hausarbeit für den rechtskundigen Dienst nach § 3 Abs. 4 Z 1 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
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