(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
1. den rechtskundigen Dienst,
2. den technischen Dienst,
3. den Baudienst,
4. den Vermessungsdienst,
5. den Bibliotheksdienst und
6. die sonstigen Verwendungen.
(2) Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.
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