(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenz und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu der Gesamtevidenz erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus der Gesamtevidenz die erforderlichen weiteren Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über diese sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise