(1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenz und der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz zu benennen.
(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenz zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
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