Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (ausgenommen die Zentrallehranstalten) sowie auf die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von diesen Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und g des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.
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