Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Grundlage statistischer Auswertungen eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich möglich sind.
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