Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 und § 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
2. unter Auftraggeber (der Gesamtevidenz): der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
3. unter Abfrageberechtigter: der Landesschulrat für Burgenland, der Landesschulrat für Kärnten, der Landesschulrat für Niederösterreich, der Landesschulrat für Oberösterreich, der Landesschulrat für Salzburg, der Landesschulrat für Steiermark, der Landesschulrat für Tirol, der Landesschulrat für Vorarlberg sowie der Stadtschulrat für Wien.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise