(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
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