BundesrechtVerordnungenBerechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz§ 11

§ 11Dienstleister

In Kraft seit 11. August 2007
Up-to-date

Bedienen sich der Auftraggeber oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu der Gesamtevidenz eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

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