§ 11 Dienstleister — Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
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Bedienen sich der Auftraggeber oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu der Gesamtevidenz eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
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