(1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 6 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
3. Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.
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