Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) auf Grundlage statistischer Auswertungen.
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