Vorwort
§ 1
01.07.2007
Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.
§ 2
01.07.2007
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,
2. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,
3. Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,
4. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,
5. Planen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,
6. Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
7. Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten,
8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Qualitätsstandards.
§ 3
01.07.2007
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Kenntnis der – –
Betriebs- und
Rechtsform des
Lehrbetriebes
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2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und -
der Aufgaben und Zuständigkeiten der
einzelnen Betriebsbereiche
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3. Einführung in die Kenntnis der Marktposition und des
Aufgaben, die Kundenkreises des Lehrbetriebes
Branchenstellung und
das Angebot des
Lehrbetriebs
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4. Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und
Arbeitsgestaltung
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5. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
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6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten
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8. Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zB
Personalcomputer, Internet, Datenbanken, etc.
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9. Anwendung von Textverarbeitungs- und
Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen
Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen
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10. Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der -
Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten,
Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und
Normschrift
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11. Grundkenntnisse der Normung, -
Bautechnischen Vorschriften und Grundbuch
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12. Kenntnis der darstellenden Geometrie anhand technisch
orientierter Beispiele
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13. Anfertigen von Normalrissen und -
Projektionen, Skizzen und Maßeintragung
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14. Bemaßen von Bauzeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien,
Maßzahlen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen
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15. Normgerechte Zeichnungserstellung in -
verschiedenen Maßstäben
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16. Grundlegende facheinschlägige Berechnungen -
wie Maßumwandlungen, Prozentrechnungen,
Massen und Volumen, Flächen,
Winkelfunktionen, Festigkeit mit Formeln,
Tabellen und Rechengeräten
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17. Einfaches Vermessen; Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen
und Bauobjekten und deren Umgebung; Auswerten der Aufnahmen
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18. Anfertigen von Bauzeichnungen, Grundrissen, Schnitten,
Ansichten und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen
Normen, Rechtsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen auch
unter Einsatz rechnergestützter Systeme
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19. Anfertigen von Ausführungszeichnungen, Schalungs- und
Bewehrungszeichnungen sowie Detailzeichnungen; Erstellen von
Stücklisten
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20. Kenntnis des Anwendung des rechnergestützten
rechnergestützten Zeichnens (CAD)
Zeichnens (CAD)
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21. – Übertragen der Angaben der Haustechnik
und Installationstechnik in Bauwerken
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22. – Kenntnis über die Wirkung von inneren
und äußeren Kräften in Bauwerken
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23. – Ermitteln von Mengen, Massen und
Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile
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24. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, Leistungen
deren Beeinflussbarkeit und deren beschreiben und
Auswirkungen Kosten gliedern
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25. Kenntnis des Sicherns Sichern und Archivieren von Zeichnungen
und Archivierens von und den dazugehörigen Dokumenten
Zeichnungen und den
dazugehörigen
Dokumenten
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26. Kenntnis der Arbeitsabläufe und Zusammenhänge bei der
Herstellung eines Bauwerkes
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27. Kenntnis über die am Bau verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,
ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
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28. Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung
Maßnahmen der
Qualitätssicherung
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29. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und
Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
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30. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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31. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
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32. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt:
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich
anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung
sowie über die Entsorgung des Abfalls
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33. Kenntnis der einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften
und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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34. Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei
betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
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35. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
01.07.2007
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik und Angewandte Mathematik.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 5
01.07.2007
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6
01.07.2007
Bautechnik
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
2. Baugeräte und Maschinen,
3. Arbeits- und Fertigungsverfahren,
4. Arbeits- und Bauablauf,
5. Baukonstruktion.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
§ 7
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Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. einfache trigonometrische Berechnungen (Winkelfunktionen),
5. bauphysikalische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8
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Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen: händisches
1. Anfertigen einer normgerechten bautechnischen Zeichnung,
2. Erstellen einer normgerechten, rechnergestützten bautechnischen Zeichnung unter Berücksichtigung der Ausbildung.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
2. Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
3. fachgerechte Ausführung der Beschriftung, Schraffuren und Linien,
4. fachgerechte Arbeitsweise.
§ 9
01.07.2007
Fachgespräch
§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 10
01.07.2007
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 11
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Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.
§ 12
01.07.2007
Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, BGBl. Nr. 1086/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den darin angeführten Prüfungsbestimmungen antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gemäß Abs. 2 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.