BundesrechtVerordnungenBerufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date

§ 1

01.07.2007

Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1. Güterbeförderung,

2. Personenbeförderung.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis und im Lehrbrief vermerkt werden.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerin) zu bezeichnen.

§ 2

01.07.2007

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Güterbeförderung:

a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

b) Warten der Fahrzeuge,

c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

d) sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,

e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit weiteren beteiligten Personen abgedeckt sind,

f) Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,

g) Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,

h) Streckenplanung und Terminplanung,

i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,

k) Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr,

l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden,

m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

2. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Personenbeförderung:

a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

b) Warten der Fahrzeuge,

c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

d) sicheres und gewandtes Lenken von Fahrzeugen zur Personenbeförderung unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,

e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit Passagieren abgedeckt sind,

f) Befördern der Fahrgäste unter Berücksichtigung der Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen und deren Sicherheit und Komfort,

g) Laden, Stauen und Sichern des Gepäcks,

h) Streckenplanung und Terminplanung,

i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Personenverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,

k) Anwenden der Vorschriften über den Personenverkehr,

l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden sowie von Fahrgästen,

m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

§ 3

01.07.2007

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 2, 10, 11, 21, 22, 24, 30, 33, 34 und 35 des allgemeinen Teils wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.9.2003, S.4, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

___________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

_____________________________________________________________________

1. Kenntnis über die Aufgaben und den –

organisatorischen Aufbau des Betriebes

sowie über die betrieblichen

Arbeitsabläufe

_____________________________________________________________________

2. Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes

(Betriebsbereiche) sowie über das wirtschaftliche Umfeld und

den Markt (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

3. Handhaben und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,

Messgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte

____________________________________________________________

4. Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse

der Bearbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________

5. Einfache Einfache –

berufsbezogene berufsbezogene

Fertigkeiten der Fertigkeiten im

Metallbearbeitung Weichlöten,

Hartlöten,

Gasschmelzschweißen

und Elektroschweißen

____________________________________________________________

6. Grundkenntnisse der Grundkenntnisse des -

Pneumatik und Aufbaus und der

Hydraulik Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen und

pneumatischen

Systeme der

Fahrzeuge

____________________________________________________________

7. Grundkenntnisse der Elektrik und -

Elektronik im Fahrzeug

____________________________________________________________

8. Kenntnis der im – –

Betrieb verwendeten

Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und

des Zubehörs

____________________________________________________________

9. Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -

Treibstoffe, Schmierstoffe,

Reinigungsmittel, Schutzmittel,

Pflegemittel und Frostschutzmittel

____________________________________________________________

10. Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise –

der Kraftfahrzeugmotoren und der

Eigenschaften der kinematischen Kette für

eine optimierte Nutzung sowie der

elektrischen Kraftfahrzeuganlagen

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

11. Kenntnis des Fahrgestells, der –

Karosserie, der Lenksysteme, der

Bremssysteme (Bremsvorgänge) und anderer

Sicherheitsausstattungen (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

12. Grundkenntnisse der – –

Fahrzeugwartung

____________________________________________________________

13. Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,

Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen,

Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

____________________________________________________________

14. Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,

Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen

____________________________________________________________

15. – Prüfen und Feststellen der

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb

und im Winterbetrieb

____________________________________________________________

16. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für

den Transport erforderlichen Papieren)

____________________________________________________________

17. Kenntnis des einschlägigen –

Zahlungsverkehrs

____________________________________________________________

18. – Handhaben der für die jeweilige

Beförderung erforderlichen Papiere

____________________________________________________________

19. Lesen von Straßenkarten, Landkarten und Handhabung von

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten Navigations-

inländischen und ausländischen systemen

(europäischen) Verkehrswege (stationär oder

mobil)

____________________________________________________________

20. – Strecken- und Terminplanung auch unter

Berücksichtigung von Alternativrouten

____________________________________________________________

21. – Kenntnis der für das Lenken von

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und

verkehrsrechtlichen Vorschriften

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

22. – – Kenntnis und

Anwendung einer

praxis-

orientierten,

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewussten

und

rücksichtsvollen

Fahrweise

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

23. – – An- und

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren in und

Ausfahren aus

Parklücken und

Stellplätzen

____________________________________________________________

24. – Kenntnis der Richtiges

Berufsspezifischen Verhalten bei

Unfallrisken Verkehrsunfällen,

sonstigen

Zwischenfälle und

außergewöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

sowie Leistung

Erster Hilfe

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

25. – – Erkennen und

Beurteilen von im

Fahrdienst sich

ankündigenden

oder auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

____________________________________________________________

26. – – Richtiges

Abfassen und

Weitergeben von

Meldungen über

Beschädigungen,

Verletzungen und

andere

Vorkommmnisse

____________________________________________________________

27. – – Richtiges

Verhalten im

Umgang mit

Behörden und

Kunden

____________________________________________________________

28. – – Bedienen des

Kontrollgerätes;

Kenntnis des

Führens des

Fahrtenbuches

____________________________________________________________

29. – Absolvierung von praktischen Stunden

unter Aufsicht eines Ausbilders/einer

Ausbilderin in einem Fahrtechnikzentrum

oder in einem leistungsfähigen

Simulator

____________________________________________________________

30. Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der

kundengerechten Kommunikation (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

31. Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und

Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im

Straßenverkehr

____________________________________________________________

32. Berufsspezifische Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und

Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des

Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

der Zollvorschriften, des Strafrechts und des

Verwaltungsstrafrechts sowie der wesentlichen berufsbezogenen

Vorschriften der Europäischen Union

____________________________________________________________

33. Kenntnis und Anwendung von Vorbeugemaßnahmen um der

Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer

vorzubeugen, auch unter Verwendung von Checklisten

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

34. Grundkenntnisse der Ergonomie (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

35. Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher

leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit,

Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der

daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

36. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________

37. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit (insbesondere der gültigen arbeits-

und sozialrechtlichen Vorschriften)

____________________________________________________________

38. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

____________________________________________________________

39. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

____________________________________________________________

(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(4) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 1, 2, 6 und 10 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. der Berufsbildpositionen 1, 2, 5 und 9 des Schwerpunktes Personenbeförderung wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

1. Schwerpunkt Güterbeförderung:

____________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

____________________________________________________________

1. – Kenntnis der Behandeln von

Behandlung von Gütern beim

Gütern bei der Transport

Lagerung und (RL 2003/59/EG)

beim Transport,

einschließlich

der einschlägigen

Warenkunde

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

2. Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,

Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des

(RL 2003/59/EG) der Stautechnik Ladegutes, auch

(RL 2003/59/EG) unter Verwendung

entsprechender

Geräte und

Vorrichtungen

(wie Kipp-

einrichtungen,

Ladebagger,

Ladebordwand,

Ladekran)

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

3. – – Kenntnis über

den Transport

gefährlicher

Güter auf der

Straße

____________________________________________________________

4. Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke -

für die Güterbeförderung

____________________________________________________________

5. Kenntnisse der Beförderungsverträge –

____________________________________________________________

6. – Kenntnis der für den

Straßengütertransport wesentlichen

Bestimmungen des

Güterbeförderungsrechts (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

7. – Kenntnisse der für den

Straßengütertransport wesentlichen

Versicherungen (Transport, Lagerung,

Fahrzeuge)

____________________________________________________________

8. – Kenntnis der für das Lenken von

Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen

und Sattelkraftfahrzeugen

erforderlichen kraftfahrtechnischen

Vorschriften

____________________________________________________________

9. – – Lenken von

Lastkraftwagen

(auch über 3,5 t

Gesamtgewicht),

von

Kraftwagenzügen

und Sattelkraft-

fahrzeugen sowie

das Ziehen von

Anhängern unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahrrecht-

lichen und ver-

kehrsrechtlichen

Bestimmungen

____________________________________________________________

10. – – Ladungsschonende

Fahrweise

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

11. – Grundkenntnisse der wichtigsten

fremdsprachigen Fachausdrücke für die

Güterbeförderung

____________________________________________________________

2. Schwerpunkt Personenbeförderung:

____________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

____________________________________________________________

1. Kenntnis über den Umgang mit Fahrgästen -

auch mit besonderen Fahrgastgruppen wie

zB Behinderten und Kindern (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

2. – – Verstauen und

Sichern des

Gepäcks

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

3. Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke -

für die Personenbeförderung

____________________________________________________________

4. Kenntnisse der Formulare und Verträge für -

die Personenbeförderung

____________________________________________________________

5. – Kenntnis der für die

Personenbeförderung wesentlichen

Bestimmungen des

Personenbeförderungsrechts (unter

besonderer Berücksichtigung des

Gelegenheits- und

Kraftfahrlinienrechtes) (RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

6. – Kenntnisse der für die

Personenbeförderung wesentlichen

Versicherungen (Personen, Unfall, usw.)

____________________________________________________________

7. – Kenntnis der für das Lenken von

Omnibussen erforderlichen

kraftfahrtechnischen Vorschriften

____________________________________________________________

8. – – Lenken von

Omnibussen sowie

das Ziehen von

Anhängern unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahrrecht-

lichen und ver-

kehrsrechtlichen

Bestimmungen

____________________________________________________________

9. – – Schonende

Fahrweise zur

Gewährleistung

der Sicherheit

und des Komforts

der Fahrgäste

(RL 2003/59/EG)

____________________________________________________________

10. – Grundkenntnisse der wichtigsten

fremdsprachigen Fachausdrücke für die

Personenbeförderung

____________________________________________________________

(5) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.07.2007

§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er

1. spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung),

2. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlussprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C oder D und

3. nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C oder D, zur Lehrabschlussprüfung antreten kann.

(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C oder D antreten.

§ 5

01.07.2007

§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

§ 6

01.07.2007

§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 22, 23 des allgemeinen Teils, Berufsbildposition 9 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. Berufsbildposition 8 des Schwerpunktes Personenbeförderung) kann zur Gänze oder teilweise im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

§ 7

01.01.2008

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit, Beförderungs-Geschäftsfall und Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8

01.01.2008

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

§ 8. (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klasse C (Schwerpunkt Güterbeförderung) oder zumindest für die Klasse D (Schwerpunkt Personenbeförderung) nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat diese Voraussetzung deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Fahrprüfung erforderliche Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung erst nach der Zeit der Weiterverwendung erfolgt.

(2) Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Fahrprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

§ 9

01.01.2008

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 10

01.01.2008

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:

1. Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,

2. Berechnung zur Achslast,

3. Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,

4. Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,

5. Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,

6. fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 11

01.01.2008

Fachkunde

§ 11. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Beförderungsverträge,

2. Transportgüter,

3. Personenbeförderung,

4. Verkehrsgeographie,

5. Kraftfahrzeugkunde,

6. Motorenkunde,

7. Wartungskunde,

8. facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Messgeräte,

9. Ladehilfen und Lademittel.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 12

01.01.2008

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 12. (1) Die Prüfarbeit umfasst das Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungsarbeit oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 70 Minuten ausgeführt werden kann. Dabei haben beim Schwerpunkt Güterbeförderung 30 Minuten auf die Bereiche Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang 1, Abschnitt 2,1 Z 2.2. lit. b sublit. ii zu entfallen. Beim Schwerpunkt Personenbeförderung haben 30 Minuten auf die Bereiche Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG; Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. B sublit. ii zu entfallen.

(3) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,

2. nachhaltige Funktionsfähigkeit,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte, Prüfgeräte und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.

§ 13

01.01.2008

Beförderungs-Geschäftsfall

§ 13. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Beförderungs-Geschäftsfall unter Verwendung von Formularen, Tabellen, Straßenkarten und Rechenbehelfen zu umfassen, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1. praxisgerechte Ausfertigung von zB EU-Dokumenten, Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,

2. den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr,

3. Streckenplanung und Terminplanung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 14

01.01.2008

Grundqualifikation - Theoretischer Teil I

gemäß der Richtlinie 2003/59/EG

§ 14. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. i, schriftlich mit Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit direkter Antwort oder mit einer Kombination beider Systeme zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Schwerpunkt Güterbeförderung:

a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,

b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,

c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,

d) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,

e) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,

f) Vorschriften für den Güterverkehr,

g) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,

h) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,

i) Gesundheitsschutz,

j) Körperliche und geistige Verfassung,

k) Notfälle,

l) imagesteigerndes Verhalten,

m) wirtschaftliches Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung.

2. Schwerpunkt Personenbeförderung:

a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,

b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,

c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,

d) Sicherheit und Komfort der Fahrgäste,

e) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,

f) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,

g) Vorschriften für den Personenverkehr,

h) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,

i) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,

j) Gesundheitsschutz,

k) Körperliche und geistige Verfassung,

l) Notfälle,

m) imagesteigerndes Verhalten,

n) wirtschaftliches Umfeld des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 220 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 240 Minuten zu beenden.

§ 15

01.01.2008

Grundqualifikation - Theoretischer Teil II gemäß

der Richtlinie 2003/59/EG

§ 15. (1) Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. ii, in Form eines Fachgespräches zu erfolgen.

(2) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(3) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(4) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Erörterung von Praxissituationen oder Problemen zu führen.

(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

§ 16

01.01.2008

Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 17

01.01.2008

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 12 Abs. 1 ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 12 bis 16 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.

§ 18

01.07.2007

Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

§ 18. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 280 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

(2) Der Kurs hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

____________________________________________________________

Pos. Allgemeine Gegenstände Mindestanzahl

(Die in Klammer angeführten der

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Lehreinheiten

allgemeinen Teil des Berufsbildes.)

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1. Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der 40

Metallbearbeitung

(Berufsbildpositionen 3 bis 5)

____________________________________________________________

2. Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung 60

(Berufsbildpositionen 6 bis 15 und 25)

____________________________________________________________

3. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 50

(Berufsbildpositionen 16 bis 20 und 26 bis 28)

____________________________________________________________

4. Fachrechnen (Maß-, Volums- und 28

Masseberechnung, Achslast,

Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung und

Leistungsgewicht, geradlinige und

kreisförmige Bewegung, gleichförmige und

ungleichförmige Bewegung, Reibung und

Reibungskräfte, Kräfte- und Druckverhältnisse

an Brems- und Hebeanlagen, Steigung und

Neigung, Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene

Devisen- und Valutenrechnung)

____________________________________________________________

5. Rechtsvorschriften, die für den 36

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 21, 31, 37 und 39)

____________________________________________________________

6. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 8

(Berufsbildpositionen 24 und 36)

____________________________________________________________

Pos. Gegenstände für den Schwerpunkt Mindestanzahl

Güterbeförderung der

(Die in Klammer angeführten Lehreinheiten

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

Schwerpunkt Güterbeförderung.)

____________________________________________________________

7a. Ladegut und Ladetechnik (einschließlich 20

Gefahrgut) sowie Fahrdynamik

(Berufsbildpositionen 1 bis 3 und 10)

____________________________________________________________

8a. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 10

(Berufsbildpositionen 3 bis 5 und 7)

____________________________________________________________

9a. Rechtsvorschriften, die für den 8

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 3, 6 und 8)

____________________________________________________________

10a. Fremdsprachige Fachausdrücke für die 20

Güterbeförderung (Berufsbildposition 11)

____________________________________________________________

Pos. Gegenstände für den Schwerpunkt Mindestanzahl

Personenbeförderung der

(Die in Klammer angeführten Lehreinheiten

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

Schwerpunkt Personenbeförderung.)

____________________________________________________________

7b. Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen 10

Fahrgastgruppen wie Behinderten und Kindern

und Ladetechnik (Berufsbildpositionen 1, 2

und 9)

____________________________________________________________

8b. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 10

(Berufsbildpositionen 3, 4 und 6)

____________________________________________________________

9b. Rechtsvorschriften, die für den 18

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 5 bis 7)

____________________________________________________________

10b. Fremdsprachige Fachausdrücke für die 20

Personenbeförderung (Berufsbildposition 10)

____________________________________________________________

(3) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber zumindest eineinhalb Jahre lang Kraftfahrzeuge mit mindestens der Führerscheinklasse B berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind über Antrag einzurechnen.

(4) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung“.

(5) Wer einen Kurs gemäß Abs. 1 und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten im erforderlichen Ausmaß vermittelt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller die Bewilligung zur Durchführung eines solchen Kurses zu erteilen.

(6) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse bedürfen keiner Bewilligung gemäß Abs. 5.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr gegeben sind, ist dem Bewilligungsinhaber eine angemessene, höchstens sechswöchige Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu widerrufen.

(8) Andere als die in Abs. 6 genannten Kursanbieter, die mit Stichtag 30. Juni 2007 gemäß der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Rechtslage Kurse ohne Bewilligung durchführen, haben spätestens bis Ablauf des 30. November 2007 einen Antrag auf Bewilligung zur Fortführung des Kurses an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen.

§ 19

02.08.2007

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 19. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 18 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin sowie den Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 17 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf erufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 und 6 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Berufskraftfahrer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung entsprechend den in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(6) Für Personen, die im Wege der Zulassungsbestimmungen des § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung antreten, finden bis 31. Dezember 2007 die in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften Anwendung.