BundesrechtVerordnungenBVD-Verordnung 2007Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date

Zu § 6 Abs. 1 Z 1: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie; Nachweis und Bestimmung des Gehaltes von BVDV-spezifischen Immunglobulinen der Klasse G) hat mit einem indirekten ELISA zu erfolgen.

Zu § 6 Abs. 1 Z 2: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren hat mit einer der folgenden Methoden zu erfolgen:

A ELISA: Nachweis von BVD-Antigen:

a) Nichtstrukturprotein 2/3 (NS 2/3),

b) Strukturprotein mit RNAse-Aktivität (E RNS );

B RT-PCR:

Der Nachweis von BVDV-spezifischen Nukleinsäuren mittels Reverse-Transkriptase-Polymerasekettenreaktion setzt den Einsatz von Oligonukleotidprimer voraus, die aus den konservierten Regionen des Virusgenoms stammen (5´nichtkodierende Region, Genabschnitt des NS 3 Virusproteins);

C BVD-Virusisolierung:

a) Zellkultur,

b) Serum-Neutralisationstest;

Für die Durchführung der BVD-Virusisolierung auf Zellkultur und des Serum-Neutralisationstests wird auf die 4. Ausgabe des „Manual of standards for diagnostic tests and vaccines“ des Internationalen Tierseuchenamtes (O.I.E.) verwiesen.

Zu § 6 Abs. 1: Folgende Probenmatrices sind für die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD und/oder auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zulässig; hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Untersuchung auf Antikörper:

A Tankmilchproben: Tankmilchproben sind bei der Entnahme im Stall mit einem Konservierungsmittel zu konservieren, das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Meßsysteme entwickelt wurde (z. B.: ProClin

TM

). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Tankmilchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt werden und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung im Labor so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.

B Milch von Einzelgemelken: Milchproben von Einzelgemelken sind bei der Entnahme im Stall mit einem Konservierungsmittel zu konservieren, das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Meßsysteme entwickelt wurde (z. B.: ProClin

TM

).

C Blutserum

D Blutplasma

Untersuchung auf BVD-Antigen, BVD-spezifische Nukleinsäuren oder Virusisolierung:

A Vollblut (K-EDTA): Für ELISA-Testsysteme, die das Nichtstrukturprotein 2/3 (NS 2/3) des BVD-Virus nachweisen, müssen Leukozyten aus einer mit K-ETDA ungerinnbar gemachten Blutprobe gewonnen werden.

Hinweis: Bei der Leukozytenisolierung ist im Verhältnis zur eingesetzten Blutmenge mit dem vierfachen Volumen von Hämolysepuffer (NH4Cl-Lösung) zu arbeiten (vorhandene Antikörper werden dadurch ausverdünnt und stören den Testablauf geringfügiger).

B Blutserum

C Gewebs-, Sekret-, Organproben (einschließlich Haut- und Ohrgewebsproben)

Zu den §§ 6, 7 und 9: Tankmilch: Der für die Untersuchung von Tankmilchproben verwendete ELISA zur Bestimmung des Gehaltes von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD muss auf Grund der nachgewiesenen Menge von BVDV-spezifischen IgG einen groben Rückschluss auf die Inzidenz BVD-Antikörper-positiver, laktierender Milchkühe im Bestand erlauben.

Zu § 2 Z 4: BVD-virusfreie Rinder, lit. b: Nicht trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen sind BVD-virusfrei, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres, die nicht vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Zu § 2 Z 6: persistent infiziertes Rind (PI): Ein Rind gilt als persistent infiziert, wenn in der Blutprobe oder der Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nachweisbar ist/sind und die epidemiologische Situation des Bestandes nicht gegen diesen Nachweis spricht. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 12 und § 7 Abs. 2 Z 4: Bestandsuntersuchung: Die Bestandsuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- oder Ohrgewebsprobe) des Rindes, die nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Hinweis für den Probennehmer: Gemäß § 2 Z 12 können von der Untersuchung jene Rinder des Bestandes ausgenommen werden, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.

Zu § 2 Z 13 und § 7 Abs. 2 Z 4: Nachuntersuchung: Die Nachuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder des Bestandes, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Nachweis und Ausmerzung des letzten persistent infizierten Rindes geboren wurden. Im Rahmen der Nachuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder die Blutprobe oder die Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde und in der Blutprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in der Probe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv). Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 14: Wiederholungsuntersuchung: Eine Wiederholungsuntersuchung ist die Untersuchung einer weiteren, mindestens drei Wochen nach der ersten Probennahme gezogenen Probe desselben, bei der ersten Untersuchung BVD-Antigen-positiven oder fraglichen Rindes auf BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren und auf BVDV-spezifische IgG. Ein Rind gilt als nicht persistent infiziert, wenn bei der Wiederholungsuntersuchung BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht mehr nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn die Blutprobe zur Wiederholungsuntersuchung nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde und deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Tabelle 1 : Befundinterpretation und BVD-Status des Rindes

Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial BVD-Antikörper BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR Interpretation / Status des Tieres Anmerkungen
Hautgewebsprobe von Tieren jeden Alters negativ BVD-virusfrei
positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
Blutproben von Tieren 6 Monate positiv nicht erforderlich BVD-virusfrei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht trächtiges Rind
BVD-verdächtig zum Zeitpunkt der Untersuchung trächtiges Rind
negativ negativ BVD-virusfrei
positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
fraglich Wiederholungsuntersuchung erforderlich
Blutproben von Tieren 28 Tage und 6 Monate positiv negativ BVD-virusfrei
positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
fraglich Wiederholungsuntersuchung erforderlich
negativ positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
fraglich Wiederholungsuntersuchung erforderlich
negativ BVD-virusfrei
Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial BVD-Antikörper BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR Interpretation / Status des Tieres Anmerkungen
Blutproben von Tieren 28 Tage negativ positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
fraglich Wiederholungsuntersuchung erforderlich
positiv positiv persistent infiziert epidemiologische Situation spricht für Nachweis
Wiederholungsuntersuchung erforderlich epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis
negativ Wiederholungsuntersuchung erforderlich im Alter 28 Tage
fraglich Wiederholungsuntersuchung erforderlich im Alter 28 Tage

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