(1) Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
(2) Die in Abs. 1 angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
1. die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
2. die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
3. die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.
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