(1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gelten
1. Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und
2. Sachgüter und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
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