BundesrechtVerordnungenErstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft§ 6

§ 6Art der Erhebung

In Kraft seit 21. Oktober 2025
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(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 10 ausüben;

3. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 ausüben;

4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 10 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1. bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2. bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 3 des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

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