(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;
2. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;
3. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;
4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 bis 20 ausüben.
(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.
(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
1. bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
2. bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.
Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.
(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise