BundesrechtVerordnungenGeflügelhygieneverordnung 2007§ 43

§ 43Aufzeichnung der Probenergebnisse

In Kraft seit 01. September 2008
Up-to-date

Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

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