(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.
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