(1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
2. Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
a) aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
b) aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.
(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen
1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
2. Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise