(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
1. zunächst aus dem Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
2. sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (§ 4 Abs. 2) auszuwählen.
(2) Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 1 übermittelten Daten heranzuziehen.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in § 1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
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