(1) Es sind zu erheben:
1. über die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.;
2. über die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2..
(2) Soweit den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 angehören, sind überdies jeweils für die Arbeitsstätten die Merkmale gemäß Anlage Z 2.21. und 2.22. zu erheben.
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