§ 3 Berichtszeitraum, Periodizität — Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
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(1) Berichtsjahr für die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.16., 2.17., 2.19. und 2.20. sind das Kalenderjahr 2010 und danach jedes weitere vierte Kalenderjahr.
(2) Die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1., 2.1. bis 2.15., 2.18., 2.21. und 2.22. sind über den Oktober des jeweiligen Berichtsjahres (Berichtsmonat) zu erheben.
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