(1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen )Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
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