(1) Das Bundesministerium für Justiz hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
1. zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von zwei bis zu vier Monaten) und
2. zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
vorzusehen.
(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
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