(1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
(2) Im Einzelnen hat dieser Lehrgang
1. eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von 31 Wochen und
2. einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von zwölf Monaten
zu umfassen. Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
(3) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Abs. 2 Z 1 ergeben sich aus der Anlage 1.
1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
2. Das Bundesministerium für Justiz kann die Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden über- oder unterschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
3. Die in der letzten Zeile der Anlage 1 ausgewiesene Stundenreserve kann vom Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.
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