(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
1. sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
2. die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (§ 12 Abs. 6 Z 2).
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
(4) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2010, BGBl. II Nr. 170/2005 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten
2. nach der längeren effektiven Dienstzeit
zu reihen.
(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.
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