(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung können vom Bundesministerium für Justiz getroffen werden.
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