(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der Projektarbeit (§ 11) anzuführen.
(3) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
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