BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission§ 11

§ 11Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

In Kraft seit 10. Januar 2007
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