Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
1. die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
3. die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
4. die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.
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