(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Liste gemäß § 5 aktuell zu halten.
(2) Der Arzt oder die Ärztin hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine/ihre Eintragung in die jeweilige Liste betreffen, mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise