BundesrechtVerordnungenBevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date

§ 1

Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft.